Garantieausschlusserklaerung & AGB
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Gueltig fuer folgende Programme von GEGA Software:

o ActiveAntiVirus / Turbo Scan (alle Versionen),
o CGL: GEGA Anti-Virus (alle Versionen),
o GEGA Bonus Pack (alle Versionen),
o GEGA Crypt (alle Versionen),
o GEGA's Menu System (alle Versionen),
o KeybTools (alle Versionen),
o Witze! (alle Versionen, fuer Windows '95 und DOS),
sowie allen zukuenftigen Programmen von GEGA-Software.


Die Benutzung jedes Programms von GEGA-Software durch den
Endverbraucher erfolgt ausschliesslich zu den nachstehenden
Bedingungen.

Durch Nutzung der Software erkennen Sie die nachstehenden
Vertragsbedingungen verbindlich an. Es kommt damit zwischen
GEGA-Software und Ihnen, dem Lizenznehmer, folgende
Vereinbarung zustande:


Lizenzbestimmungen
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 1

Vertragsgegenstand ist das auf Datentraeger aufgezeichneten
Computerprogramm, die Beschreibung und Bedienungsanleitung
hierzu sowie sonstiges zugehoeriges schriftliches bzw. in
Dateien vorliegendes Material, nachfolgend insgesamt als
"Software" bezeichnet.

Als Vollversion dieser Software wird eine registrierte
Version bezeichnet, die keine Demo-, Shareware-, Beta-Hinweise
und/oder andere Funktionelle Einschraenkungen hat. Ausserdem
enthaelt die Vollversion in den meisten Faellen ein Keyfile
mit dem Namen des Anwenders.

Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stande der Technik
nicht moeglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie
in allen Kombinationen und Anwendungen fehlerfrei arbeiten.

Vertragsgegenstand ist daher nur eine im Sinne der Beschreibung
und Benutzungsanleitung grundsaetzlich brauchbare Software.
Damit ist nicht die Verwendungsfaehigkeit des Programms zur
Loesung spezieller vom Lizenznehmer definierten Aufgabenstellungen
sowie die Verwendungstauglichkeit des Programms spezieller vom
Lizenznehmer benutzten Hardware verbunden.

 2

Fuer die Vertragsdauer raeumt GEGA-Software das einfache (nicht
ausschliessliche) und persoenliche Recht - nachfolgend Lizenz
genannt - ein, die Vollversion des Programms auf einem einzelnen
Computer, also mit nur einer einzigen Zentraleinheit (CPU) und
nur an einem Ort zu benutzen.

Der Lizenznehmer darf die auf einem Datentraeger abgespeicherte
Vollversion nicht von einem Computer auf einem anderen
uebertragen, sofern nicht eine entsprechende Lizenz vorliegt.
Jede weitergehende Nutzung ist unzulaessig.

 3

Dem Lizenznehmer ist es untersagt,

(a) die Vollversion oder das dazugehoerige schriftliche Material
    ohne schriftliche Zustimmung von GEGA-Software an Dritte zu
    uebergeben oder Dritten zugaenglich zu machen (z.B.
    Raubkopieren),

(b) die Vollversion ueber ein Netz oder einen anderen
    Uebertragungskanal auf andere Computer zu uebertragen,

(c) die Software abzuaendern, zu uebersetzen, zurueckzuentwickeln,
    zu entkompilieren, technisch zu veraendern, zu rekompilieren,
    zu disassemblieren, zu debuggen, zu zerlegen oder sich
    anderweitig Einblick in die Programmstruktur o.ae. zu
    verschaffen,

(d) die Daten zu modifizieren bzw. technisch zu veraendern,

(e) Keyfiles zu erzeugen oder zu modifizieren, sowie diese
    unautorisiert zu kopieren,

(f) abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material
    zu vervielfaeltigen, es zu uebersetzen, abzuaendern oder vom
    schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen. Dazu
    gehoert auch die Extration von Programmdaten auf dafuer nicht
    vorgesehene Wege.

 4

Der Lizenznehmer erlangt durch den Kauf das Eigentum an dem
koerperlichen Datentraeger, der Diskette, nicht jedoch Rechte an
der Software selbst. Inhaber der Rechte bleibt ausschliesslich
GEGA-Software. Sie behaelt sich insbesondere alle
Veroeffentlichungs-, Vervielfaeltigungs-, Bearbeitungs- und
Verwertungsrechte an der Software vor.

 5

Die Software ist urheberrechtlich zugunsten der Firma
GEGA-Software geschuetzt. Dem Lizenznehmer ist gestattet, zu
Sicherungszwecken Reservekopieen (Backups) anzufertigen. In
diesem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet, auf den
Reservekopieen das Urheberrecht von GEGA-Software zu vermerken.
Vorhandene Urheberrechtsvermerke und Registriernummern in der
Software duerfen nicht entfernt werden.

Ausdruecklich verboten ist, die Vollversion wie auch das
schriftliche Material ganz oder teilweise in urspruenglicher
oder abgeaenderter Form sowie in anderer Software eingeschlossener
Form zu kopieren oder anders zu vervielfaeltigen.

 6

Jede Ueberlassung der Vollversion an Dritte ist ausdruecklich
untersagt. Die Weitergabe des Programmpakets der Vollversion
an Dritte und seine Verwendung fuer Dritte durch den Lizenznehmer
ist nur mit Zustimmung der Firma GEGA-Software zulaessig.

 7

Der Vertrag ist zeitlich nicht begrenzt. Handelt der Lizenznehmer
den Bedingungen dieses Vertrages zuwider, verwirkt er das
Nutzungs- und Updaterecht. Er ist in diesem Fall verpflichtet,
die Originaldiskette(n), alle etwa vorhandenen Kopien, das
aufgezeichnete Computerprogramm, einschliesslich etwaiger
abgeaenderter Exemplare sowie das schriftliche Material zu
vernichten, oder auf Erfordern durch GEGA-Software herauszugeben.

 8

Der Lizenznehmer haftet der Firma GEGA-Software fuer jeden
Schaden, der GEGA-Software aus einer Verletzung dieser
Vertragsbedingungen entsteht (siehe 13 Vertragsstrafen).

 9

GEGA-Software ist berechtigt, die Software zu aktualisieren,
neue oder korrigierte Versionen nach eigenem Ermessen
herzustellen. In diesem Fall erfolgt der Austausch oder eine
Aktualisierung der Software auf Verlangen des Lizenznehmers
nur gegen Leistung der von GEGA-Software fuer jeden Fall der
Aktualisierung festgelegten Gebuehr.

 10

Jede weitergehende Haftung von GEGA-Software fuer Fehlerfreiheit
der Software ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet GEGA-Software
nicht dafuer, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des
Erwerbers genuegt oder mit anderen von ihm gewaehlten Programmen
und Hardwarekombinationen zusammenarbeitet.

Des weiteren wird eine Haftung fuer dem Lizenznehmer entstehende
Schaeden ausgeschlossen, auch wenn der Schaden durch Vorsatz oder
grobe Fahrlaessigkeit von GEGA-Software verursacht wurde.

Ist im Einzelfall von GEGA-Software eine besondere Eigenschaft
der Software zugesichert, erstreckt sich die Haftung aus dieser
Zusicherung nicht auf Mangelfolgeschaeden, die nicht von der
Zusicherung umfasst sind.

 11

Die Demo- bzw. Shareware-Version dieses GEGA-Software-Programms
darf nur eine bestimmte Zeit lang getestet werden, bevor es
registriert werden muss. Andernfalls erlangt die unregistrierte
Kopie den Status einer illegalen Raubkopie.

Eine OEM-Version dieses Programmes darf nur benutzt werden, wenn
Sie von einem autorisierten OEM-Partner erworben und in
Verbindung mit einem Hardwarekauf erstanden wurde.

Freiversionen des Programms (erkennbar an einem "(FR)" im
Registrierungsvermerk) haben des Status einer Vollversion. Diese
Versionen duerfen nicht weiterverkauft oder Dritten ueberlassen
werden. Sie dienen zu Werbe- und Infomationszwecken und duerfen
nur auf einem PC genutzt werden. Die Nutzungslizenz kann von
GEGA-Software jederzeit, auch ohne Angabe von Gruenden, entzogen
werden.

 12

Der Autor gibt keine Garantien irgendwelcher Art, weder
ausdruecklich noch impliziert, einschliesslich unbegrenzt aller
Garantien der Verwendbarkeit und/oder Nichtverwendbarkeit fuer
irgendeinen Zweck. Der Autor uebernimmt keine Verpflichtungen
fuer den Gebrauchswert dieser Software ueber den Kaufpreis hinaus.
Unter keinen Umstaenden ist der Autor haftbar fuer jedwede
Folgeschaeden, einschliesslich entgangener Gewinne und
Vermoegensverluste, oder anderer mittelbarer und unmittelbarer
Schaeden, die durch den Gebrauch dieser Software und ihrer
begleitenden Dokumentation entstehen. Dies gilt auch dann,
wenn der Autor ueber die Moeglichkeit solcher Schaeden
unterrichtet war oder ist.

 13

Bei Verstoss gegen die oben genannten Punkte ist eine
Vertragsstrafe von DM 150,- pro eingesetzter Lizenz. Jede
Raubkopie muss zusaetzlich nachtraeglich lizensiert werden. Die
Zahlungen erfolgen direkt an GEGA-Software. Eine Selbstanzeige
kann die Vertragsstrafe mildern. Bei Verstoss gegen die Punkte
3c bis 3f ist ausserdem mit erheblichen weiteren Geldstrafen,
ggf. auf juristischen Wege, zu rechnen.

 14

Sollte ein Abschnitt dieses Lizenzvertrages durch andere
gesetzliche Bestimmungen (ganz oder teilweise) ungueltig
werden, so bleiben alle anderen Punkte davon unberuehrt.


Andreas Marx, Stand: 25.01.1998

